Region Hannover informiert + Hannover, 23.03.2020 + 11.51 Uhr

Die Region Hannover hat aktuell insgesamt 338 Menschen registriert, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben.

Verteilung nach Geschlecht:

Zum gegenwärtigen Stand sind zu rund 55 Prozent Männer betroffen, zu rund 45 Prozent Frauen.

Verteilung nach Alter:

Bis 14 Jahre: 10 Fälle

15 bis 34 Jahre: 84 Fälle

35 bis 49 Jahre: 105 Fälle

50 bis 59 Jahre: 81 Fälle

Über 60 Jahre: 58 Fälle.

Verteilung nach Kommunen:

Barsinghausen: 8 Fälle

Burgdorf: 6 Fälle

Burgwedel: 17 Fälle

Garbsen: 9 Fälle

Gehrden: 2 Fälle
Hemmingen: 8 Fälle

Isernhagen: 8 Fälle

Laatzen: 8 Fälle

Landeshauptstadt Hannover: 177 Fälle

Langenhagen: 13 Fälle

Lehrte: 5 Fälle

Neustadt: 6 Fälle

Pattensen: 6 Fälle

Ronnenberg: 14 Fälle
Seelze: 13 Fälle

Sehnde: 2 Fälle

Springe: 8 Fälle

Uetze: 10 Fälle

Wedemark: 7 Fälle

Wennigsen: 8 Fälle

Wunstorf: 5 Fälle

Derzeit befinden sich in der Region Hannover 57 Corona-Patienten in Krankenhäusern, 15 davon befinden sich auf der Intensivstation

Die Region Hannover setzt einen Erlass des Landes um, der besagt:

  • Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf maximal 2 Personen beschränkt
  • Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten
  • Eine Aufzählung von Einrichtungen und Betrieben, welche für die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zuständig sind

Allgemeinverfügung

  1. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haus­standes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  2. Kontakte außerhalb der Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedin­gungen zwingend eingehalten werden:

a.) In der Öffentlichkeit ist – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Öffentlichen Verhaltensweisen, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z.B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen) sind untersagt.

  1. b) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammen­künfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige und Perso­nen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.
  2. Notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen sind weiterhin zulässig, hierbei handelt es sich um:
  3. a) die körperliche und sportliche Betätigung im Freien,.
  4. b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erfor­derlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
  5. c) die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärme­dizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizini­scher Fachberufe Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  6. d) der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Be­such nicht gesondert eingeschränkt ist sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Opti­kern, Hörgeräteakustikern, Drogerien,
  7. e) die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Be­darfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:
  • Lebensmittelhandel,
  • Wochenmärkte,
  • Getränkemärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Großhandel,
  • Tierbedarfshandel,
  • Brief- und Versandhandel,
  • Post,
  • Banken, Sparkassen und Geldautomaten,
  • Tankstellen,
  • Kfz- oder Fahrrad- Werkstätten,
  • Reinigungen,
  • Zeitungsverkauf,
  • Waschsalons
  1. f) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkun­gen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jewei­ligen privaten Bereich,
  2. g) die Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, auch zur Versor­gung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs im Sinne des Buchstaben e), soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind,
  3. h) die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis,
  4. i) die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche,
  5. j) die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist,
  6. k) der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
  7. l) die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsi­schen Landtags oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Mitglied kommunaler Gremien, als Beamter oder Richter, als Mitglied des diplomatischen o- der konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
  8. m) die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht geson­dert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung,
  9. n) die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unver­sehrtheit einer Person, naher Angehöriger oder des Eigentums sowie anderer ver­gleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können,
  10. o) wenn Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten ist.
  11. Aufenthalte außerhalb der Wohnung zum Zweck der Berichterstattung durch Ver­treterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderer Medien sind ge­stattet.
  12. Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen: Mindestabstand 1,5 Metern zwischen den Kunden, lediglich eine Person auf 10 qm.
  13. Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann sind unter­sagt. Dies gilt insbesondere für:
  • Frisöre
  • Tatoostudios
  • Nagelstudios
  • Kosmetikstudios
  • Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Beschei­nigung als unaufschiebbar erklärt

Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere

  • Optiker,
  • Hörgeräteakustiker.
  1. Die Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäfte im Sinne der Ziffer 1. e) sind verpflichtet einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden si­cherzustellen, zulässig ist lediglich eine Person auf 10 qm.
  2. Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betrei­ber der Verkaufsstände sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustel­len einzuhalten: Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden.
  3. Betreibern von Baumärkte ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kunden (Privatkunden) untersagt. Die Kunden haben nachzuweisen, ein entsprechendes Ge­werbe auszuüben.
  4. Der Umgang mit Erntehelfern, Saisonarbeitern und Werkarbeitskräften wird ge­sondert geregelt.
  5. Die Landkreise und kreisfreien Städte können für bestimmte öffentliche Plätze in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.
  6. Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000,00 Euro geahndet.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren.

Weiter gehende Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzge­setzes sofort vollziehbar. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes wer­den die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundge­setz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.

Die in dieser Allgemeinverfügung geregelten Beschränkungen der Sozialen Kontakte gelten ab sofort, erforderlichenfalls werden diese Regelungen im Einzelfall durch die zuständigen Behörden, durch die Polizei oder durch die Ordnungsbehörden auch vor dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung durch jeweilige Einzelfallregelungen umge­setzt werden.

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18.04.2020 außer Kraft. Die Kon­taktbeschränkungen enden damit am 18.04.2020, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Ge­sundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und niedersachsenweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorgani­sation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit ins­gesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Men­schen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krank­heitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung ste­hen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Vi­rus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspit­zen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. In Niedersach­sen sind dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet, die aber in der Summe noch nicht ausreichen, um die Geschwindigkeit der Infektionsketten in dem erforderli­chen Maß abzubremsen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung über­tragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

Das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten, lässt sich nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte und damit zur Un­terbrechung der Infektionsketten erreichen.

Die hier geregelten weiteren Beschränkungen stellen im Kontext der übrigen Maß­nahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar.

Die Regelungen gewährleisten weiterhin insbesondere eine Teilnahme am berufli­chen Leben, die Versorgung mit medizinischen Leistungen und eine soziale Teil­habe. Das Alltagsleben wird nur so weit eingeschränkt, wie es zur Zielerreichung nach derzeitigen fachlichen Risikoeinschätzungen erforderlich ist.

Die Beschränkungen der Sozialen Kontakte sind zur Eindämmung der Verbreitungs­risiken angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsver­sorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig. Die notwendigen und dif­ferenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Ge­sellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen abseh­bar längeren Zeitraum hinaus.