Region legt Böllerverbot für ausgewählte Straßen und Plätze fest – Umsetzung der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung von Corona

Die Region Hannover hat jetzt in einer Allgemeinverfügung in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden Straßen und Plätze festgelegt, auf denen aus Gründen des Infektionsschutzes in der Silvesternacht (21 bis 7 Uhr) nicht geböllert werden darf. Die Region Hannover setzt damit §10 a der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus um. Der Paragraph untersagt das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 – das sind klassische Silvester-Feuerwerkskörper, die nur im Freien verwendet werden dürfen und nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden – auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Auch das Mitführen von Feuerwerk in den entsprechenden Bereichen ist verboten. Kleinstfeuerwerk wie Knallerbsen und Wunderkerzen sind nach wie vor erlaubt.

Zwölf der 21 Städte und Gemeinden haben Straßen und Plätze für das Böllerverbot aus Infektionsschutzgründen benannt, die Eingang in die Allgemeinverfügung der Region Hannover gefunden haben. Darüber hinaus kann es sein, dass Kommunen in eigener Zuständigkeit als Gefahrenabwehrbehörden zum Beispiel aus Brandschutzgründen in bestimmten Bereichen Feuerwerksverbote erlassen haben. Diese Verbote gelten auch weiterhin. Daher kann das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch in Straßen oder Stadtteilen verboten sein, die nicht in der Anlage aufgeführt sind.

Regionspräsident Hauke Jagau appelliert an die Einwohnerinnen und Einwohner der Region Hannover, auch dort auf Feuerwerk zu verzichten, wo es erlaubt ist: „Wir wissen aus der Vergangenheit, dass die Rettungsdienste und Notaufnahmen in den Krankenhäusern jedes Jahr mit etlichen Patientinnen und Patienten zu tun haben, die durch Feuerwerkskörper verletzt wurden. Wir alle bemühen uns seit Monaten darum, Kontakte zu vermeiden und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Der Verzicht auf das Feuerwerk ist ein kleiner Beitrag, den ich für absolut zumutbar halte.“

Anlage der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 28.12.2020 über die Festlegung der Bereiche, in denen das Abbrennen von Feuerwerken untersagt ist, zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Region Hannover 

Landeshauptstadt Hannover
Raschplatz
Der Raschplatz zwischen Berliner Allee, Fernroder Straße, südwestlicher Gebäu-debegrenzung des Parkhauses am Hauptbahnhof und der Lister Meile. Die den Raschplatz begrenzenden Straßen gehören nicht zum Verbotsbereich.

Ernst-August-Platz
Der Ernst-August-Platz, begrenzt durch die anliegenden Gebäude, die Lister Meile (außerhalb des Tunnels) und den Einmündungsbereich Kurt-Schumacher-Straße, wobei die genannten Straßen zum Verbotsbereich gehören. Die den Platz begrenzenden Straßen Fernroder Straße / Bereich vor Ernst-August-Platz 10 und Luisenstraße / Bereich vor Ernst-August-Platz 8 sind vom Verbotsbereich ausgenommen.

Bahnhofstraße
Die Bahnhofstraße, begrenzt durch die anliegenden Gebäude

Kröpcke
Der gesamte Kröpcke, die Rathenaustraße in östlicher Richtung bis Einmündung Luisenstraße, die Ständehausstraße in westlicher Richtung bis zur Einmündung Georgstraße, die Georgstraße ab Ständehausstraße in nördlicher Richtung bis zum Kröpcke

Opernplatz
Der gesamte Opernplatz und die Ständehausstraße ab Einmündung Georgstraße in östlicher Richtung. Die den Opernplatz begrenzenden Straßen Rathenaustraße ab Einmündung Luisenstraße in östlicher Richtung und An der Börse gehören nicht zum Verbotsbereich. Der nördliche, querende Gehweg (ca. 15 m südlich des Denkmals „Memoriam“) zwischen An der Börse und Georgstraße fällt in den Verbotsbereich. Die Georgstraße bis Ständehausstraße ebenfalls, wobei der westliche Gehweg auf der Gebäudeseite vom Verbotsbereich ausgenommen ist.

Platz der Weltausstellung
Der gesamte Platz der Weltausstellung sowie die Karmarschstraße in nördlicher Richtung bis Kröpcke

Am Steintor / Steintorplatz
Der gesamte Steintorplatz, die Georgstraße in östlicher Richtung bis Kröpcke, die Schmiedestraße bis Einmündung Am Marstall, die Georgstraße und Goethestraße in westlicher Richtung – Fahrbahn einschließlich). Die den Platz begrenzenden Straßen Goseriede und Kurt-Schumacher-Straße gehören nicht zum Verbotsbereich

– Bertha-von-Suttner-Platz
– Peter-Fechter-Ufer (Ihmeufer)
– Justus Garten (Fläche am „Strandleben“)
– Ernst-Thoms-Weg
– Tiefenriede Grünverbindung (Wiese am Ende der Hoppenstedtstraße „Hoppenstedtwiese“)
– Alte Bult
– Nordufer Maschsee
– Rudolf-von-Bennigsen-Ufer bis zur Höhe des Parkplatzes am Strandbad
– Maschpark
– St.-Nikolai-Friedhof (Klagesmarkt)
– Neustädter Friedhof (Otto-Brenner-Straße)
– Gartenfriedhof (Marienstraße)
– Waterlooplatz
– Schünemannplatz
– Am Lindener Berg (Stadtteilfriedhof und Grünfläche Lindener Mühle)
– Von-Alten-Garten
– Ihme- und Leineufer
– Stärkestraße (Spielplatz und Grünfläche)

– Velvetplatz
– Küchengartenplatz
– Alle Spielplätze in Linden
– Grüne Mitte Hainholz (Voltmerstraße)
– Möhringsbergpark
– Voltmerstraße Ecke Bömelburgstraße (Stadtgrünplatz)
– An der Lutherkirche
– Conrad-Wilhelm-Hase-Platz (Christuskirche)
– Vahrenwalder Park
– Weißekreuz Platz
– Jahnplatz
– Andreas-Hermes-Platz
– Neues Haus
– Bonifatiusplatz
– Welfenplatz
– Emmy-Lanzke-Weg (Grünzug in Teilen)
– Odenwaldstraße Spielplatz und Flächen im Märchenweg
– Schwarzwaldstraße (Stadtteilpark Sahlkamp)
– Stadtteilplatz Plauener Straße (Plauener Straße vor Hs. Nr. 24)
– Spielpark Döhren (Ziegelstraße)
– Fiedelerplatz
– Kantplatz
– Spargelacker (Spielplatz)
– Am Mittelfelde (Begegnungsstätte(
– Sankt-Eugenius-Weg
– Am Thie
– Feldbuschwende (Spielplatz)
– Landschaftsraum Kronsberg Nord und Süd (mit den Aussichtshügeln)
– Ricklinger Teiche
– Altwarmbüchener See
– Trammplatz
– Lister Meile zwischen Weißekreuzplatz und Lister Platz
– Limmerstr. (Bereich der Fußgängerzone)
– Engelbosteler Damm