Allgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gelände der Weihnachtsmärkte

Die Region Hannover hat jetzt dieAllgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gelände der Weihnachtsmärkte in der Landeshauptstadt Hannover zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2“, Az. 53.80 – 08/2021 online unter www.bekanntmachungen.region-hannover.de veröffentlicht.

Der direkte Link: https://bekanntmachungen.region-hannover.de/Allgemeinverf%C3%BCgungen-zu-Corona/22.11.2021-Allgemeinverf%C3%BCgung-der-Region-Hannover-%C3%BCber-Regelungen-zum-Tragen-einer-Mund-Nasen-Bedeckung-auf-dem-Gel%C3%A4nde-der-Weihnachtsm%C3%A4rkte-in-der

Die Region Hannover erlässt für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28 a Absatz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 4 Absatz 2 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.08.2021 (Nds. Corona-VO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende

Allgemeinverfügung:

1.    Jede Person, die sich an den in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten Örtlichkeiten auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover (Weihnachtsmärkte) unter freiem Himmel oder in diesen Bereichen an einem Weihnachtsmarktstand aufhält, hat über § 11 b Absatz 3 Satz 1 Nds. Corona-VO hinaus und unabhängig von der Einhaltung des Abstandsgebotes in der Zeit von 11:00 bis 21:00 Uhr eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO zu tragen (Maskenpflicht). Dies gilt auch für das dienstleistende Personal der Weihnachtsmarktstände.

2.    Die Betreiber der jeweiligen Weihnachtsmärkte werden verpflichtet, an sämtlichen Zugängen durch eine entsprechende, gut wahrnehmbare und dauerhafte Beschilderung auf die Maskenpflicht hinzuweisen.

3. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Ziffer 1 gilt nicht
a) bei der Ausübung einer andauernden beruflichen schweren körperlichen Tätigkeit,
b) für Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, z.B. einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können oder
c) während der Einnahme von Speisen und Getränken.

Für Kinder und Jugendliche gelten insoweit die Regelungen aus § 4 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 Nds. Corona-VO. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden durch diese Allgemeinverfügung nicht verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 23.11.2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30.12.2021.
Hinweise:
1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.