Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Einführung von Zutrittsbeschränkungen („2 G“) veröffentlicht

Die Region Hannover hat jetzt dieAllgemeinverfügung der Region Hannover über die Einführung von Zutrittsbeschränkungen („2 G“) für Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus „SARS-CoV-2“ im Regionsgebiet, Az. 53.80 – 07/2021“ online unter www.bekanntmachungen.region-hannover.de veröffentlicht.

Der direkte Link: https://bekanntmachungen.region-hannover.de/Allgemeinverf%C3%BCgungen-zu-Corona/10.11.2021-Allgemeinverf%C3%BCgung-der-Region-Hannover-%C3%BCber-die-Einf%C3%BChrung-von-Zutrittsbeschr%C3%A4nkungen-%E2%80%9E2-G%E2%80%9C

Allgemeinverfügung:

  1.  Ab dem 12.11.2021 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen und die dortige Entgegennahme von Leistungen der nachfolgend aufgezählten Einrichtungen und Betriebe auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen:

a) Gastronomiebetriebe (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nds. Corona-VO) einschließlich Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen (§ 12 Nds. Corona-VO); § 9 Absätze 5 und 6 Corona-VO gelten entsprechend

b) Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden; dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern

c) Museen, Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

d) Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks, wobei sanitäre Anlagen ausgenommen sind

2. Ab dem 12.11.2021 ist die Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Personen, auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen; § 8 Absatz 3 Nds. Corona-VO gilt entsprechend.

3. Ab dem 12.11.2021 dürfen auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt i.S.v. § 11b Nds. Corona-VO Bewirtungsleistungen und Leistungen von Fahrgeschäften nur gegenüber Personen erbracht und von Personen entgegengenommen werden, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen. Diese Beschränkung ist durch geeignete Maßnahmen im Sinne von § 11 b Absatz 4 Nr. 3 Nds. Corona-VO oder vergleichbare Maßnahmen zu kontrollieren.

4. Soweit nur Personen anwesend sind, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen, brauchen diese keine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 4 Corona-VO zu tragen und den Abstand im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Corona-VO untereinander nicht einzuhalten. § 8 Absatz 7 Satz 5 Nds. Corona-VO ist auf die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

5. Die Regelungen nach Ziffern 1 bis 3 gelten nicht

a) für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und

b) für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 11.11.2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 10.01.2022.